4PA-Messung

Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie z. B. Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Das gilt u.a. als erfüllt, wenn anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

Der Nachweis kann durch verschiedene Maßnahmen erbracht werden. Dazu gehören z. B.

  • der Einbau eines Fensterkippschalters,
  • der Einbau eines Unterdruckwächters oder
  • der messtechnische Nachweis,

dass bei gleichzeitigem Betrieb von Feuerstätte(n) und Raumluftabsaugender(n) Anlage(n) kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. Welche Maßnahme zum gewünschten Ergebnis führen kann hängt im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten ab. Dies sind z. B. Dichtheit der Gebäudehülle, Größe der Nutzungseinheit, Vorhandensein bzw. Dichtheit der Zwischentüren) und der Menge der durch die Raumluft absaugenden Anlagen aus der Nutzungseinheit abgesaugten Luft.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei wirksamen Dunstabzugsanlagen mindestens 400 m³/h Luft abgesaugt werden (bei Abluftwäschetrocknern liegt die Luftmenge nicht wesentlich darunter, sehr starke Dunstabzugshauben saugen über 1000 m³/h Luft ab). Bei derartigen Leistungen ist in Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungseinheiten eine Messung des Unterdrucks grundsätzlich überflüssig. Hier kann in der Regel nur eine Öffnung ins Freie, also z. B. ein gekipptes Fenster mit Fensterkippschalter die Lösung sein. Die Messung macht in einem solchen Fall also nur Sinn, wenn der Eigentümer/Betreiber der Feuerstätte unbedingt den Nachweis des zu hohen Unterdruckes haben möchte.

Der Anwendungsbereich der Messung des Unterdruckes im Aufstellraum liegt also vorrangig dort, wo die Leistung der Raumluft absaugenden Anlagen als gering eingeschätzt wird, oder besondere räumliche Gegebenheiten vorliegen, die vermuten lassen, dass der Unterdruck beim gemeinsamen Betrieb von Feuerstätte(n) und Raumluft absaugender(n) Anlage(n) den zulässigen Wert (4 bzw. 8 Pa) nicht übersteigt. Auch der Einbau eines Unterdruckwächters macht nur dort Sinn, wo davon ausgegangen werden kann, dass beim Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen der zulässige Unterdruck nur in wenigen Fällen oder bei Störungen überschritten wird.

Die Überprüfung, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann, ist mit eignungsgeprüften Druckmessgeräten zur „Messung von Unterdrücken im Aufstellraum von Feuerstätten“ durchzuführen. Nach der Messung kann das Ergebnis ausgedruckt und bewertet werden. Liegt der Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte(n) beständig unter

4 Pa bzw. bei raumluftunabhängig geprüften Feuerstätten für feste Brennstoffe unter dem im Verwendbarkeitsnachweis genannten maximal zulässigen Unterdruck (zurzeit grundsätzlich 8 Pa), ist ein sicherer gleichzeitiger Betrieb von Feuerstätte und Luft absaugender(n) Anlage(n) möglich.

Das Messergebnis stellt die Beurteilung des Momentanzustandes unter Beachtung der bei der Prüfung vorhandenen, das Ergebnis beeinflussenden Geräte (Feuerungsanlagen und Luft absaugende Anlage(n) und dem Zustand des Gebäudes (z. B. Fenster und Türen) dar. Bei einer Änderung der Feuerstätte an weiteren beeinflussenden Geräten oder am Gebäude ist eine erneute Bewertung erforderlich.